Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27.03.2026 dem Bundestariftreuegesetz – kurz: BTTG – zugestimmt. Damit ist nun der Weg frei und das BTTG kann mit der Verkündigung im Bundesgesetzblatt bald in Kraft treten. Das BTTG hat bei einigen Unternehmen, was sich in der täglichen anwaltlichen Beratung zeigt, für Verwirrung darüber gesorgt, wann und unter welchen Voraussetzungen es überhaupt Anwendung finden soll.
Anwendungsbereich und Schwellenwerte
Das Bundestariftreuegesetz findet zunächst nur im Falle von öffentlichen Aufträgen, dh. Vergabeverfahren, des Bundes (auch der Autobahn GmbH des Bundes) Anwendung, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert mindestens 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen muss. Das BTTG gilt einschränkend nur für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie für Konzessionen. Lieferleistungen wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahren aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.
Das Tariftreueversprechen und die Rolle des BMAS
Kernelement des BTTG ist das im Gesetz geregelte „Tariftreueversprechen“. Danach müssen Bundesauftraggeber dem Auftragnehmer verbindlich vorgeben, dass er seinen für die Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten für die Dauer der Ausführung des öffentlichen Auftrags bestimmte Mindestarbeitsbedingungen gewähren muss.
Das BTTG gibt nicht selbst die einzuhaltenden Arbeitsbedingungen (Regelungen zur Entlohnung, einschließlich Zulagen und Zuschlägen, zum bezahlten Mindestjahresurlaub sowie zu Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten) im Gesetz vor. Diese werden in entsprechenden Rechtsverordnungen des BMAS (Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) für jede einzelnen Branche festgesetzt.
Diese Rechtsverordnungen existieren noch nicht. Sie müssen erst noch vom BMAS erlassen werden. Allein deshalb wird das BTTG auch nach seinem Inkrafttreten für eine gewisse Übergangszeit im Rahmen von Vergabeverfahren des Bundes noch keine Anwendung finden.
Vergaberechtliche Sanktionen und der neue Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 2 GWB
Festgestellte Verstöße eines Auftragnehmers gegen die einzuhaltenden Mindestarbeitsbedingungen haben neben unmittelbaren vertraglichen Konsequenzen (außerordentliche fristlose Kündigung, Vertragsstrafe) auch weitreichende vergaberechtliche Konsequenzen. In das Gesetz aufgenommen wurde nämlich ein neuer, sog. fakultativer Ausschlussgrund, der ergänzend auch Eingang finden soll in § 124 Abs. 2 GWB.
Demnach „sollen“ – was gesetzestechnisch bedeutet, dass dies im Regelfall zwingend ist – öffentliche Auftraggeber (keine Begrenzung nur auf Bundesauftraggeber!) Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Verstoß gegen Mindestarbeitsbedingungen durch einen unanfechtbaren Verwaltungsakt der „Prüfstelle Bundestariftreue“ festgestellt wurde. Die „Prüfstelle Bundestariftreue“ wird bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt sein.
Keine Tarifbindung für „tariflose“ Branchen durch das BTTG
Um mit einer grundlegenden Fehlvorstellung aufzuräumen: das BTTG beinhaltet keine Tarifbindung für „tariflose“ Branchen. Für die von einem Vergabeverfahren des Bundes (Autobahn GmbH des Bundes) angesprochene einschlägige Branche muss also überhaupt ein Tarifvertrag bestehen.
Das ist nicht für jede Branche der Fall (so zB. für Verkehrssicherungsunternehmen im Straßenbau). Erst dann ist es einem der beiden Tarifpartner, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden, überhaupt möglich, das gesetzlich vorgesehene, mehrstufige Rechtsverordnungsverfahren nach dem BTTG beim BMAS zu initiieren.
Danach können entweder eine Gewerkschaft oder eine Vereinigung von Arbeitgebern beim BMAS beantragen, dass die Arbeitsbedingungen eines von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrags in einer Rechtsverordnung festgesetzt werden. Diese Arbeitsbedingungen gelten sodann verbindlich für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen im jeweiligen Anwendungsbereich.
Bindung an den Geltungsbereich bestehender Tarifverträge
In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass „[e]benso wie die Rechtsverordnung die tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen nur unverändert übernehmen kann, […] auch der Anwendungsbereich der Rechtsverordnung grundsätzlich dem Geltungsbereich des jeweils zugrunde liegenden Tarifvertrags zu entsprechen [hat]. Er darf über den Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht hinausgehen[.]“ (BT-Drs. 21/1941, S. 37 f.).
Will heißen, dass nur ein bestehender, jeweils branchenspezifischer Tarifvertrag – der also existieren muss – Eingang finden kann in eine Rechtsverordnung, und das auch nur grds. unverändert. Erst auf der Grundlage eines solchen Tarifvertrags kann eine Rechtsverordnung vom BMAS erlassen werden, die dann Mindestarbeitsbedingungen für eine öffentliche Ausschreibung des Bundes (Autobahn GmbH des Bundes) verbindlich vorgibt.
Weder ein Tarifvertrag noch die Rechtsverordnung können sozusagen „überschießend“ ihrem Anwendungsbereich sachlich nicht unterfallende, „tariflose“ Branchen erfassen, was die oben zitierte Gesetzesbegründung klarstellt. Das BTTG möchte auf den Umstand reagieren, dass nicht-tarifgebundene Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen gegenüber tarifgebundenen Unternehmen hierdurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Denn wer keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Nicht aber kann, was das BTTG auch nicht beabsichtigt, der Gesetzgeber eigenmächtig, sozusagen durch die Hintertür, Tarifverträge im Gewande einer Rechtsverordnung für eine Branche „diktieren“, die über keine entsprechenden tarifvertraglichen Vereinbarungen verfügt.
Fazit: Rechtliche Risiken und Handlungsbedarf für Unternehmen
Insbesondere Unternehmen also, die selbst an keine Tarifverträge gebunden sind und „tariflosen“ Branchen angehören, haben zukünftig im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen des Bundes (Autobahn GmbH des Bundes) aufgrund der möglichen zivilrechtlichen und vergaberechtlichen Sanktionen sehr aufmerksam zu prüfen, ob und wenn ja, welche konkreten Vorgaben auf welcher Grundlage zu Mindestarbeitsbedingungen gemacht werden. Es ist durchaus zu „befürchten“, dass in zukünftigen Ausschreibungen des Bundes Mindestarbeitsbedingungen unter Verweis auf das BTTG auch für Unternehmen vorgesehen werden, die einer „tariflosen“ Branche angehören. Dann besteht unmittelbarer rechtlicher Handlungsbedarf.
Ebensowenig kann auch ausgeschlossen werden, dass zukünftig der Anwendungsbereich von Rechtsverordnungen „tarifgebundener“ Branchen auf „tariflose“ Branchen ausgedehnt werden wird. Darin läge nicht nur ein unter Verstoß gegen das BTTG, welches „tariflose“ Branchen“ gerade nicht erfassen will, sondern auch ein erheblicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte negative Koalitionsfreiheit der „tariflosen“ Branchen angehörenden Unternehmen (Art. 9 III GG).
Doch auch für alle anderen Unternehmen, solche also, die tarifvertraglich gebunden sind bzw. in deren Branche Tarifverträge existieren, gibt es vorerst noch keine „Entwarnung“. Auch diesen ist dringend anzuraten, die für ein öffentliche Ausschreibung des Bundes konkret in zukünftigen Rechtsverordnungen festgelegten Mindestarbeitsbedingungen auf deren rechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen.
Nähere Informationen erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Ferdinand L. Normande Abbate direkt unter koblenz@krist-kollegen.de oder über dieses Kontaktformular.
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