Das Bundesberggesetz (BBergG)

Das Bergrecht regelt das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen. Nach § 3 Bundesberggesetz (BBergG) zählen dazu alle festen, flüssigen oder gasförmigen Rohstoffe mit Ausnahme von Wasser, die natürlich in oder auf der Erde, in oder unter dem Meer vorkommen und einen wirtschaftlichen Wert haben. Gegenstand des Bergrechts sind also nicht nur solche Bodenschätze, die unter Tage gefördert werden, wie gediegene Metalle und Erze, sondern auch Tone, Quarze, Braunkohle und zahlreiche weitere Rohstoffe. Eine steigende Bedeutung kommt angesichts des hohen Bedarfs an klimafreundlichen Energiequellen aktuell der Erdwärme zu. Das Bergrecht steht in einem ständigen Spannungsverhältnis zwischen der wichtigen Rohstoffversorgung der Allgemeinheit und den Belangen des Umweltschutzes. Außerdem sind die widerstreitenden Interessen der Bergbauunternehmer mit denen der Eigentümer, auf deren Grundstücken sich Bodenschätze befinden, sowie der Anrainer in Ausgleich zu bringen.

Geltungsbereich und zentrales Prinzip des Bundesberggesetzes

Bis zum Jahr 1982 war das Bergrecht in Deutschland Ländersache. Jedes Land hatte ein eigenes Berggesetz. Dabei orientierten sich die meisten am Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten, in das sie regionale Sonderbestimmungen aufnahmen. Im Januar 1982 trat das deutsche Bundesberggesetz (BBergG) in Kraft, das alle bis dato geltenden Landesberggesetze zusammenfasste und ersetzte. Ziel des Gesetzes ist zum einen der ressourcenschonende Umgang mit Bodenschätzen, zum anderen die Sicherheit der Beschäftigten und der Schutz der Anwohner.

Das Gesetz gilt gemäß § 2 BBergG im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik und umfasst die Tätigkeiten des Aufsuchens, Gewinnens und Aufbereitens von Bodenschätzen sowie einige damit eng verbundene begleitende Arbeiten (zum Beispiel: Befördern und Verladen). Ein zentrales Prinzip des Bundesberggesetzes ist die sogenannte Bergfreiheit oder Bergbaufreiheit. Danach bleibt die Gewinnung von Rohstoffen nicht dem Staat vorbehalten, sondern jedermann darf grundsätzlich Bodenschätze aufsuchen und gewinnen, sofern er dabei die gesetzlichen Vorgaben einhält, insbesondere die vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren durchläuft.

Bergfreie und grundeigene Bodenschätze nach § 3 BBergG

§ 3 BBergG unterscheidet zwischen bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen. Auf die bergfreien Bodenschätze, zu denen beispielsweise Stein- und Braunkohle, Erdöl und Erdgas, Grafit und Erdwärme gehören, erstreckt sich das Eigentum des Grundeigentümers nicht, sie sind herrenlos. Dagegen sind die grundeigenen Bodenschätze, wie etwa Feldspat, Dachschiefer, Bauxit und Bentonit, Teil des Grundstücks und stehen dem Eigentümer zu. Darüber hinaus gibt es die sogenannten Grundeigentümerbodenschätze, das sind beispielsweise Kiese und Sande, die ebenfalls zum Grundeigentum gehören. Diese sind nicht im BBergG geregelt, sondern unterliegen landesrechtlichen Vorschriften. Für die Förderung von grundeigenen Bodenschätzen ist der Nachweis des Grundeigentums oder der Pacht erforderlich. Sodann muss das Vorhaben im Rahmen einer Betriebsplanzulassung genehmigt werden.

Betriebsplanzulassung gemäß § 55 BBergG

Ein Betriebsplan muss regelmäßig den Umfang des Vorhabens sowie seine Dauer und die technische Umsetzung darstellen. Sodann prüft die Bergbehörde, ob alle Genehmigungsvoraussetzungen nach § 55 BBergG vorliegen. Der Antragsteller muss sich als zuverlässig und fachkundig erweisen, außerdem muss das Vorhaben die Sicherheit von Mitarbeitern und Anwohnern garantieren und darf anderen öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen (beispielsweise Denkmalschutz oder Wasser- und Bodenschutz). Schließlich muss der Plan geeignete Maßnahmen zum Schutz der Lagerstätte und der anschließenden Wiedernutzbarmachung der beanspruchten Flächen nennen. Zusätzlich zum Planverfahren ist in vielen Fällen vor der Betriebsaufnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-V Bergbau (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher
Vorhaben) vorgeschrieben. Auch nach der Zulassung bleibt die zuständige Bergbehörde dauerhaft beteiligt und kontrolliert den Betrieb in regelmäßigen Abständen.

Genehmigungen für bergfreie Bodenschätze

Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen und fördern möchte, muss vor dem Planzulassungsverfahren noch eine gesonderte Genehmigung einholen, die ihn zur Gewinnung der Bodenschätze berechtigt. Es gibt drei Arten: Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis berechtigt nur zum Aufsuchen bergfreier Bodenschätze, für die Gewinnung ist die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum erforderlich. Eine Erlaubnis wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann um drei Jahre verlängert werden. Es besteht ein Anspruch auf Erteilung, wenn nicht einer der in § 11 BBergG abschließend geregelten Versagungsgründe entgegensteht, zum Beispiel Unzuverlässigkeit des Antragstellers.

Auch die Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen darf die Behörde nur versagen, wenn einer der in § 11 oder 12 BBergG genannten Gründe vorliegt. Sie wird zumeist für die Höchstdauer von 50 Jahren erteilt, wobei anschließend eine Verlängerungsoption besteht. Das Bergwerkseigentum ist eine gesteigerte Form der Bewilligung, es kann mit Grunddienstbarkeiten und Hypotheken beliehen werden. Wer ein Bergwerkseigentum beantragen möchte, muss bereits im Besitz einer Bewilligung sein.

Bohrturm eines Geothermie-Projekts: Bohrungen in einer Tiefe von mehr als 400 m unterliegen dem bbergg

Pflichten und Delegationsmöglichkeit des Unternehmers

Nach § 58 BBergG muss grundsätzlich der Unternehmer, der ein Bergwerk betreibt oder auf seine Rechnung betreiben lässt, alle Pflichten erfüllen, die sich aus dem Bundesberggesetz, Bergverordnungen, zugelassenen Betriebsplänen oder Verwaltungsakten ergeben. Bei Personengesellschaften sind die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen verantwortlich. Der Unternehmer kann aber seine Pflichten ganz oder teilweise delegieren, indem er verantwortliche Personen bestellt. Er muss die Bestellung gegenüber der zuständigen Bergbehörde schriftlich anzeigen und dabei den genauen Aufgabenbereich benennen. Später muss er jede Änderung der Aufgaben oder die Abberufung der Personen wiederum schriftlich mitteilen. Der Unternehmer darf nur solche Personen auswählen, die fachlich qualifiziert, persönlich zuverlässig und körperlich geeignet sind (vgl. § 59 BBergG). Eine weitere Voraussetzung ist nach den jeweiligen Landesbergverordnungen, dass die verantwortlichen Personen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Aktuelle Entwicklung zur Geothermie

Die derzeitige Bundesregierung möchte die Anreize erhöhen, Erdwärme zu fördern, da es sich um eine natürliche Energiequelle handelt, die flächendeckend und praktisch unbegrenzt verfügbar ist. Erdwärme gehört zu den bergfreien Bodenschätzen, die nicht an das Grundstückseigentum gekoppelt sind. Grundsätzlich ist zu ihrer Gewinnung deshalb eine Berechtigung erforderlich. Eine Ausnahme gilt nach § 4 II Nr. 1 BBergG für die grundstücksbezogene Nutzung, wenn also die Wärme der Beheizung eines Gebäudes dient. In diesem Fall ist das Bundesbergrecht nicht einschlägig. Der Grundstückseigentümer darf genehmigungsfrei Erdwärme gewinnen, sofern er das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt und die landesrechtlichen Bestimmungen einhält. Auch Hauseigentümer müssen nach § 127 BBergG allerdings Bohrungen ab 100 m Tiefe der Bergbehörde mindestens zwei Wochen im Voraus anzeigen.

Bei der gewerblichen Gewinnung von oberflächennaher Geothermie ist die Genehmigungsbedürftigkeit umstritten. Nach einer Ansicht brauchen die Unternehmer in diesen Fällen eine bergrechtliche Berechtigung und müssen das Planzulassungsverfahren durchführen. Eine andere Ansicht ordnet nur die Erdwärme in tiefen Schichten von mehr als 400 m Tiefe den bergfreien Bodenschätzen nach dem BBergG zu. Danach gilt in einer Tiefe zwischen 100 und 400 m nur die Anzeigepflicht nach § 127 BBergG, aber keine Genehmigungspflicht. Der aktuell eingebrachte Entwurf der Bundesregierung für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz soll für die Zukunft klarstellen, dass die oberflächennahe Geothermie bis zur Tiefe von 400 m nicht dem Bergrecht unterfällt. Auch für die gewerbliche Gewinnung von Erdwärme in diesem Bereich sollen grundsätzlich keine Berechtigung und keine Planzulassung mehr nötig sein.

Fazit

Im Bergrecht müssen Unternehmer eine Vielzahl von verwaltungsrechtlichen Verfahren betreiben und umfangreiche Pflichten erfüllen. Zusätzlich zu den Regeln des Bundesberggesetzes sind diverse Vorschriften aus den Bereichen Wasserrecht, Immissionsschutzrecht, Baurecht und Umweltrecht zu beachten, dazu kommen die Bestimmungen zum Arbeitsschutz. Falls Verkehrssicherungspflichten verletzt werden und es zu Bergschäden kommt, können sich die Betreiber erheblichen Schadenersatzforderungen aussetzen. Unternehmer, die gewerblich Rohstoffe abbauen möchten, sollten sich daher von Beginn an von kompetenten Anwälten auf dem Gebiet des Bergrechts begleiten lassen. Wer die betrieblichen Abläufe ordnungsgemäß organisiert, minimiert seine Haftungsrisiken von vornherein und kann sich ganz auf seine beruflichen Herausforderungen konzentrieren.