Kartell- und Außenwirtschaftsrecht

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Kartell- und Außenwirtschaftsrecht

Unter das Kartellverbot fallen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 1 GWB). Das Kartellrecht soll einen fairen und chancengleichen Wettbewerb gewährleisten. Es hat drei Säulen, das bereits genannte Kartellverbot nach dem GWB und Art. 101 AEUV, das Missbrauchsverbot (§§ 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV) und die Fusionskontrolle (§§ 35 ff. GWB und EU-Fusionskontroll-VO). Wettbewerbsbeeinträchtigungen, die – nach bestimmten Kriterien – den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU beeinträchtigen können, werden nach EU-Kartellrecht bewertet und behandelt.

Im nationalen Rahmen spielen horizontale (z. B. Preisabsprachen) und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen (z. B. Gebietsschutzvereinbarungen, Belieferungsverpflichtungen) eine große praktische Rolle, ebenso der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und das Diskriminierungsverbot bei überlegener Marktmacht einzelner Wettbewerbsteilnehmer.

Wenn zwei oder mehrere Unternehmen durch Beteiligungen oder Unternehmenskauf fusionieren und dadurch in einem Marktsegment eine marktbeherrschende Stellung erreichen, kommt die kartellamtliche Fusionskontrolle ins Spiel. Sie zielt darauf ab, Monopolstellungen von Unternehmen auf bestimmten Märkten zu vermeiden.

Unternehmen sind schließlich selbst verpflichtet, zu prüfen, ob sie ggf. gegen kartellrechtliche Wohlverhaltenspflichten verstoßen. Im Falle kartellbehördlicher Maßnahmen ist für sie das „richtige“ Verhalten sehr wichtig (Kronzeugenanträge, Bonusregelungen bei Kartellbußgeldern, die ggf. bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes betragen können).

Das Außenwirtschaftsrecht beschäftigt sich mit dem zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr unter Berücksichtigung von sicherheits-, außen-, wirtschafts- und handelspolitischen Aspekten. Geregelt wird dies vor allem im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Vorgesehen sind danach vor allem Handelsbeschränkungen in Gestalt von sog. Verboten oder Genehmigungsvorbehalten und Meldepflichten oder Anforderungen für bestimmte Warenbegleitpapiere.

Die Prüfung, ob die Ausfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist (Exportkontrolle), obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Für die Genehmigungspflicht einer Ausfuhr ist wichtig, ob ein Handelsgut in einer europäischen oder nationalen Güterliste gelistet ist (Ausfuhrliste). Das sind vor allem Rüstungsgüter (Ausfuhrliste Teil I A) und nationale Güter mit sog. doppeltem Verwendungszweck (Dual use, Ausfuhrliste Teil I B). Der Güterbegriff ist vergleichsweise weit gefasst und betrifft vielfältigste Waren wie etwa Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, aber auch kerntechnische Anlagen und Ausrüstungen, daneben Elektronik, Rechner, Telekommunikationstechnik, Chemikalien.

Mittelständische Unternehmen unterstützen wir beim Umgang mit diesen Verpflichtungen im Vorfeld, aber auch dann, wenn Behörden Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen behaupteter Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorgaben eingeleitet haben.