Vergaberecht

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Das nationale und europäische Vergaberecht regelt die Verfahrensweisen der öffentlichen Hand bei der Beschaffung von Waren, Bau- oder Dienstleistungen auf dem Markt und ordnet die dabei maßgeblichen rechtlichen Beziehungen zwischen öffentlichen Auftraggebern und beteiligten Unternehmen. 

Europaweite Vergabeverfahren oberhalb der EU-Auftragsschwellenwerte richten sich im Wesentlichen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO), der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und der Vergabeverordung Verteidiung und Sicherheit (VSVgV). Hinzu kommen zahlreiche untergesetzliche Regelungen (z.B. VHB Bund) und Vorschriften aus sog. vergabefremden Rechtsquellen (z. B. MiLOG, LkSG). 

In nationalen Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gelten teilweise sehr unterschiedliche Vorgaben des Bundes (UVgO) und der Bundesländer. Diese haben vielfach eigene Landesvergabegesetze mit unterschiedlichen Bezeichnungen und mit teilweise ganz unterschiedlichen Inhalten geschaffen. Ergänzt werden die Regelungen von zahlreichen Verwaltungsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen und Vergabeerlassen. Zuwendungsrechtlich – in Bezug auf Fördermittel – gelten nochmals andere Regelungen (z.B. ANBestP, ANBestK).

Der Vergaberechtsschutz bzw. der Bieterrechtsschutz wird in europaweiten Vergabeverfahren vor den Vergabekammerndes Bundes und der Länder sowie – im Wege der sofortigen Beschwerde – vor den Oberlandesgerichten gewährt. In nationalen Vergabeverfahren existieren einige landesspezifische Nachprüfungsverfahren (z.B. NachprüfungsverordnungRheinland-Pfalz).  Daneben steht den Bietern der Rechtsweg zu den Zivilgerichten – in der Regel zur Zuschlagsverhinderung an einen Wettbewerber – durch einstweilige Verfügung nach der Zivilprozessordnung (ZPO)offen, wobei dabei einige Besonderheiten zu berücksichtigen sind (u.a. Schadensersatzrisiko).